AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der AVS Hydraulimotoren GmbH
Nachfolgende Geschäftsbedingungen liegen allen Geschäftsbeziehungen zwischen der „AVS Hydraulikmotoren GmbH“ und ihren Kunden ausschließlich zu Grunde. Allfällig bestehende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von Vertragspartnern finden keinesfalls Anwendung.
1. Vertragsabschluss
- Angebote sind freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis und Lieferzeit. Angebote werden in der Regel kostenlos erstellt, auf Wunsch des Anfragenden erstellte weitere zeichnerische oder rechnerische Unterlagen werden jedoch in Rechnung gestellt, sofern in der Folge kein Kaufvertrag zu Stande kommt.
- Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat.
- Änderungen und Ergänzungen des Kaufvertrages, insbesondere Nebenabreden und weitere Zusicherungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
- Der Käufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag an Dritte zu übertragen.
2. Preise
- Vereinbarte Preise verstehen sich ab Werk, einschließlich Verladung, ausschließlich Transport- und Versicherungskosten, Verpackung, sowie allfälliger Abgaben und Umsatzsteuer. Eine allfällige vereinbarte Montage und Inbetriebnahme ist in den Preisen nicht inbegriffen.
- Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung des Auftrages die kollektivvertraglichen Löhne oder die Preise der Lieferanten des Verkäufers ändern, so kann dieser eine entsprechende Preisberichtigung vornehmen; dasselbe gilt, wenn sich die Währungsparität des Euro mehr als 3% gegenüber der Währung eines Lieferanten ändert.
- Nicht im Kaufvertrag enthaltene Nebenleistungen, wie insbesondere Transport- und Versicherungskosten, sind schriftlich zu vereinbaren und werden gesondert berechnet.
3. Zahlung und Zahlungsverzug
- Der Kaufpreis samt einem allfälligen Entgelt für gesondert vereinbarte Nebenleistungen ist, sofern im Einzelfall nicht ein abweichendes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde, bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch binnen acht Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Fall des Zahlungsverzuges betragen die Verzugszinsen 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB.
- Teilzahlungsvereinbarungen erfolgen ausschließlich schriftlich. Teilzahlungen werden vom Verkäufer ausschließlich bei sonstigem Terminverlust gewährt, auch wenn dies in der schriftlichen Teilzahlungsvereinbarung nicht gesondert angeführt ist. Bei gänzlichem oder teilweisem Zahlungsverzug mit auch nur einer einzigen Teilzahlung wird daher die gesamte ausständige Forderung des Verkäufers zur sofortigen Zahlung fällig.
- Wechsel und Schecks werden nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Allfällige Einziehungsspesen und -gebühren gehen zu Lasten des Käufers.
- Gegen Forderungen des Verkäufers kann der Käufer nur mit Gegenforderungen aufrechnen, welche entweder vom Verkäufer schriftlich anerkannt oder bereits rechtskräftig zuerkannt wurden.
- Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Verkäufer wahlweise unter Geltendmachung von Verzugszinsen auf die Erfüllung des Vertrages bestehen oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungsvereinbarungen aufzuheben und offene Beträge sofort fällig zu stellen, wenn sich die Bonität des Käufers erheblich verschlechtert, wenn in das Vermögen des Käufers Exekution geführt wird oder über dessen Vermögen ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet bzw. ein entsprechender Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Bei Eintritt dieser Umstände ist der Verkäufer auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder wahlweise Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen vorzunehmen. Im Falle des Rücktrittes durch den Verkäufer hat der Käufer Schadenersatz zu leisten.
4. Lieferungen und Lieferverzug
- Schriftlich vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen gelten im Zweifel als unverbindlich. Ein Fixgeschäft liegt jedenfalls nur dann vor, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgehalten ist. Lieferfristen beginnen wie vereinbart, frühestens mit dem Ausstellen der Auftragsbestätigung. Im Falle nachträglicher Vertragsänderungen ist auf Verlangen des Verkäufers oder des Käufers schriftlich eine neue Lieferfrist zu vereinbaren, widrigenfalls der Käufer verpflichtet ist, die Lieferung innerhalb angemessener Frist entgegenzunehmen. Der Verkäufer ist berechtigt, die vereinbarte Lieferfrist einseitig angemessen zu verlängern, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht termingerecht nachkommt. Die Haftung für Schäden auf Grund von nachweislich durch den Verkäufer verschuldetem Lieferverzug ist mit fünf Prozent der Gesamtsumme begrenzt.
- Höhere Gewalt bzw. beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, zum Beispiel durch Streik oder Aussperrung, die dem Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die Lieferfristen entsprechend.
- Der Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass es außschließlich dem Verkäufer obliegt, am Liefergegenstand Konstruktions-, Form- und sonstige Änderungen oder Abwandlungen vorzunehmen, wenn diese seiner Meinung nach zu einer Verbesserung führen. Dies gilt nicht für ausdrücklich im Kaufvertrag schriftlich zugesagten Eigenschaften.
5. Abnahme und Gefahrenübergang
- Der Käufer hat den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab den in der Bereitstellungsanzeige genannten Bereitstellungstermin abzunehmen. Mit Übernahme durch den Käufer ist der Gefahrenübergang vollzogen. Bei Auslieferung durch Versendung geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Auf schriftlichen Wunsch des Käufers wird die Sendung auf dessen Kosten versichert.
- Bei Annahmeverzug des Käufers gilt die Lieferung mit Ablauf der in Abs.1. ) genannten Frist als ausgeführt, der vereinbarte Kaufpreis wird damit fällig, die Gefahr geht auf den Käufer über. Die Kosten der Einlagerung, Bewachung und Versicherung gehen in diesem Fall zu Lasten des Käufers. Wahlweise ist der Verkäufer aber auch berechtigt, unter Aufrechterhaltung des Vertrages über die produzierte Ware anders zu verfügen und den Käufer später zu beliefern, oder den Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz, welcher mit 10% des vereinbarten Kaufpreises pauschaliert wird, zu verlangen. Das richterliche Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen. Die Geldendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem Verkäufer unbenommen.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers dies gilt auch nach erfolgtem Einbau des Kaufgegenstandes durch den Käufer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder
Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Sind mehrere Rechnungen offen, bleibt es dem Verkäufer überlassen, auf welche Rechnungen er einlangende Zahlungen anrechnet.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Käufer zwar das Recht, den Kaufgegenstand einzubauen, hat sich jedoch sämtlicher sonstiger Verfügungen über den Kaufgegenstand zu enthalten. Die Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Vermieter Pfandrechts hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Mitteilung zu machen, sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
- Für den Fall der entgegen der vorstehenden Bestimmung erfolgten Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Käufer schon jetzt die ihm durch die Veräußerung zustehende Forderung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ist berechtigt, den Erwerber von der erfolgten Abtretung und dem Umstand, dass mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an ihn bezahlt werden könne, zu informieren.
- Der Käufer hat bei sonstigem Schadenersatz und Verlust von Garantieansprüchen die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zulassen.
- Wenn sich die Bonität des Käufers erheblich verschlechtert, wenn in das Vermögen des Käufers Exekution geführt wird oder über dessen Vermögen ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet bzw. ein entsprechender Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, die noch nicht bezahlte Ware zurückfordern oder wahlweise eine geeignete Sicherstellung zu verlangen.
7. Garantie
- AVS gewährt auf sein Produkt eine Garantie dafür, dass es frei von Mängeln im Bezug auf Materialien und Verarbeitung für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Inbetriebnahme, aber nicht länger als 18 Monate ab dem Datum des Kaufs durch den Vertragspartner und nicht mehr als 2000 Betriebsstunden.
Auf Teile die unter Garantie, in oben genannter Übereinstimmung, durch AVS oder deren Vertragspartner repariert oder ersetzt worden sind, wird eine Garantie gewährt unter der Bedingung von normalen und korrektem Gebrauch. - Bei AVS im Werk überholte Produkte unterliegen der Garantie ohne Mängel im Bezug auf Materialien und Verarbeitung für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum des Kaufs.
- Die Garantie gilt nicht für Verschleissteile. Außerdem sind weder AVS noch deren Vertragspartner verpflichtet, Reparaturen oder Ersatz zu leisten, die durch normalen Verschleiss und Abnutzung notwendig werden, oder die komplett oder teils aus Zerstörung, Schuld oder Fahrlässigkeit, oder unsachgemäßer Installation, Lagerung, Anwendung, Service oder Reparatur der Produkte resultieren, oder aus der Nutzung des Produkts in einer Art und Weise, für die es nicht entwickelt worden ist oder durch Fremdeinwirkung auf das Produkt.
Zusätzlich zu dem oben Gennanten beinhaltet die Garantie nicht den Verlust eines Einkommens verursacht durch Ausfallzeiten, Schäden durch Fehlnutzung oder Missbrauch, Fahrlässigkeit, Unfälle, Umbauten, Laufende Wartung oder normalen Verschleiss. - Sollte ein Produkt vermeintlich einen Material-oder Verarbeitungsmangel innerhalb der Garantiezeit aufweisen, so muss der Käufer sofort AVS oder einen Vertragspartner kontaktieren um festzulegen, wie weiter verfahren werden soll.
- Für den Einbau, sowie für nachträglich durchgeführte Veränderungen wird keine Haftung übernommen.
- Im Falle des Vorliegens von Mängeln steht dem Verkäufer die Wahl zu, den Kaufgegenstand innerhalb angemessener Frist gegen einen mängelfreien auszutauschen oder die Mängel zu beheben. Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.
- Zum Zwecke der Verbesserung ist der Kaufgegenstand dem Verkäufer zurückzustellen. Die beanstandeten Teile müssen fracht- bzw. portofrei eingeschickt werden. Wird die Beanstandung anerkannt, bestimmt der Verkäufer die günstigste Versandart für die instandgesetzten Teile und trägt die entsprechenden Kosten. Mit der Mängelrüge sind der Produkttyp, die Seriennummer, Datum der Inbetriebnahme, defekte Teile, Schadenshergang und mögliche Fehlerursachen zu benennen, der vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Garantieantrag ist komplett ausgefüllt zur Begutachtung der Mängelrüge beizulegen. Auf Verlangen des Verkäufers erfolgt die Überprüfung des Kaufgegenstandes und Durchführung der Garantiearbeiten jedoch beim Käufer, der Kaufgegenstand ist dabei ab dem Schadens Eintritt in unverändertem Zustand zu belassen. Dabei ist der Kaufbeleg mit Kauf- und Lieferdatum vorzulegen. Ersetzte Teile gehen auch dann in das Eigentum des Verkäufers über, wenn kein Eigentumsvorbehalt mehr besteht.
- Wird vom Käufer die Beseitigung eines Mangels gefordert, der vom Verkäufer nicht als Garantiefall anerkannt wird, ist der Verkäufer berechtigt, die Behebung von der vorherigen Hinterlegung der voraussichtlich entsprechenden Kosten abhängig zu machen. In diesem Fall sind sämtliche Kosten, wie insbesondere Transportkosten, Verpackungskosten, Kosten der Überprüfung des Mangels und Klärung der Schadensursache, vom Käufer zu tragen.
- Für Fremderzeugnisse leistet der Verkäufer weder Gewähr noch Garantie. Allfällige Ansprüche sind daher an den Hersteller direkt zu stellen, auf Verlangen wird der Verkäufer seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Hersteller an den Käufer abtreten.
8. Zeichnungen
Beschreibungen, Betriebsanleitungen und Prospektmaterial werden vom Verkäufer im allgemeinen kostenlos zur Verfügung gestellt. Entwürfe und Fertigungszeichnungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder vervielfacht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Kommt es zu einem Liefervertrag, so sind die vom Verkäufer gestellten Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben. Verstöße berechtigen den Verkäufer zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00 je Verstoß, die Geltendmachung des darüber hinausgehenden tatsächlichen Schadens bleibt dem Verkäufer unbenommen. Das richterliche Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen.
9. Haftung
- Die Schadenersatzpflicht des Verkäufers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast trifft den Käufer. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Emissions- und sonstige indirekte Schäden, ist jedenfalls ausgeschlossen. Käufer, die nicht Verbraucher im Sinne des KSchG und PHG sind, verzichten auf sämtliche Ansprüche aus anderen als Personenschäden, die sie als Unternehmer erleiden und verpflichten sich, diesen Haftungsausschluss auf allfällige Abnehmer zu überbringen, welche keine Verbraucher im Sinne der genannten Gesetze sind.
- Bei Exportlieferungen übernimmt der Verkäufer im Falle der Geltendmachung von Schutzrechtverletzungen durch Dritte keinerlei Haftung.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Wechsel- und Scheckstreitigkeiten, ist ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht in Salzburg zuständig. Sämtliche Vertragsbeziehungen unterliegen österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.